Psychotherapie Kostenerstattung

Kostenübernahme durch Private Krankenversicherungen

Die Leistungspflicht für den Bereich Psychotherapie ist in Ihrem jeweiligen Versicherungsvertrag speziell geregelt. Bitte achten Sie im Vorfeld darauf, wie viele Stunden zu welchem Tarif von Ihrer Krankenkasse erstattet werden. Zum Teil werden auch besondere Formalitäten, wie Beantragung auf gesonderten Formularen oder ein von der Therapeutin zu stellender Antrag bei einem Gutachter gefordert. Ich berate Sie gerne in Bezug auf Ihre individuellen Vertragsbedingungen und unterstütze Sie bei der Antragstellung.

 

Kostenübernahme durch Beihilfestellen

Bei Personen, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, übernimmt die Beihilfestelle anteilig die Kosten einer Psychotherapie. Dafür muss eine Notwendigkeitsbescheinigung dem Amtsarzt vorgelegt werden. Bitte achten Sie darauf, dass Sie zusätzlich bei Ihrer privaten Krankenversicherung einen Kostenübernahmeantrag stellen müssen. Die hierfür notwendigen Formulare erhalten Sie in der Regel bei Ihrer Beihilfestelle oder ihrer privaten Krankenzusatzversicherung.

 

Kostenerstattung für gesetzlich Versicherte

Wenn Sie bei einer gesetzlichen Kasse versichert sind können Sie sich über eine Sonderregelung dem sogenannten „Kostenerstattungsverfahren“ privat in Rechnung gestellte Leistungen bei Ihrer Krankenkasse zur Kostenerstattung einreichen. Dies gilt wenn ein Arzt oder Psychotherapeut ohne Kassenzulassung der gesetzlichen Kassen  bei Ihnen psychotherapeutische Leistungen erbracht hat. Da es nach wie vor einen größeren Bedarf an Psychotherapieplätzen gibt, als die Krankenkassen anbieten können, hat der Gesetzgeber folgende Sonderregelung geschaffen:

 

Das Bundessozialgericht regelt dies in § 13 Abs. 3 SGB V: Längere Wartefristen als 6 Wochen auf eine Therapie werden als unzumutbar abgelehnt. Zur Sicherstellung der Versorgung sind die Krankenkassen verpflichtet, einen Vertragsbehandler zur Verfügung zu stellen. Mehr als sechs vergebliche Behandlungsanfragen bei einem Therapeuten mit Kassenzulassung sind aus fachlichen Gründen und im Sinne des Gebots der humanen Krankenbehandlung nicht zumutbar.

Es ist nicht die Aufgabe des/der Patienten/in sich einen Therapieplatz zu suchen. Wenn Kassenärztliche Vereinigung und Krankenkasse keinen Vertragsbehandler zur Verfügung stellen, sind die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V erfüllt. Gesetzlich Versicherte können dann bei einer/einem approbierten Psychotherapeutin/en ohne Kassenarztsitz die Behandlung unter bestimmten Bedingungen in Anspruch nehmen. (Quelle: Psychotherapeuten-journal.de 2/2004)

 

Dies bedeutet, dass  nach fünf Probesitzungen zum Kennenlernen und zum Erarbeiten des Therapieziels ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden kann. Nach Genehmigung durch die Krankenkasse kann die eigentliche Therapie beginnen.